A.I.D.A. Schöneshöfer Steuerberatungsges. Treuhand
geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind; insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG. wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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